Die E-Bike Vorschriften sind weniger zahlreich als befürchtet und beziehen sich vor allem auf die tatsächlichen E-Bikes sowie die schnellen Pedelecs (S-Pedelecs). Diese Vorschriften sind zu beachten!
E-Bike Vorschriften: Versicherungspflicht ja oder nein?
Die nach ständigen Diskussionen innerhalb des EU-Parlaments wohl wichtigste Frage lautet für Besitzer von E-Bikes und Pedelecs: Wie steht es um die Versicherungspflicht? Eine generelle Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt es nicht, was zumindest für Pedelecs gilt. Diese werden gern als E-Bikes bezeichnet, weisen aber andere technische Eigenschaften auf. Die Versicherungspflicht gilt aber für E-Bike-Modelle und S-Pedelecs, die aufgrund ihrer Leistung und dem dadurch zu erreichenden Tempo durchaus hohe Schäden verursachen können. Generell ist es aber für alle Besitzer von elektrisch unterstützten Fahrrädern ratsam, sich um eine spezielle Versicherung zu kümmern, die zumindest den Diebstahlschutz beinhaltet. Denn: Auch wenn die Diebstähle hochwertiger Elektrofahrräder abnehmen, so gilt doch gerade in Bremen, Berlin und Hamburg immer noch größte Vorsicht.
Hier werden Fahrräder am häufigsten gestohlen, und auch wenn die Zahlen rückläufig sind, so gelten sie immer noch als erschreckend hoch (Quelle: Fahrradversicherung.com). Eine Hausratversicherung beinhaltet allerdings oft Einschränkungen und versichert das Bike beispielsweise nur tagsüber oder nur, wenn es sich zu Hause befindet. Wird es gestohlen, während es angeschlossen vor dem Supermarkt geparkt hat, greift der Versicherungsschutz nicht. Hier sollte beim Abschluss der E-Bike-Versicherung darauf geachtet werden, dass alle Eventualitäten berücksichtigt werden und sich damit tatsächlich ein umfassender Versicherungsschutz und nicht nur eine Möglichkeit zum Geldausgeben für die fälligen Versicherungsprämien ergibt.
Video: Elektrofahrrad – aber sicher!
E-Bike Vorschriften: Genaue Unterscheidung ist wichtig
In der Anfangszeit wurden sie alle als Pedelecs bezeichnet, dann war es schlicht und einfach das E-Bike. Damit sind aber alle Typen von Elektrofahrrädern gemeint und es ist keine Unterscheidung nach der Leistung möglich. Daher ist es wichtig, dass der jeweils richtige Ausdruck verwendet wird, um beispielsweise rechtliche Fragen zu klären:
Vorschrift zum Pedelec
Das Pedal Electric Cycle, welches kurz als Pedelec bezeichnet wird, macht rund 96 Prozent aller Zweiräder aus, die eine elektrische Unterstützung aufweisen. Bei diesem E-Bike wird die Unterstützung beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h durchgehalten, der Motor darf eine Nennleistung von 250 Watt haben. Werden höhere Geschwindigkeiten erreicht, ist das nur mit Muskelkraft möglich, der Motor hilft ab 25 km/h nicht mehr. Aufgrund der Tatsache, dass solche Elektrofahrräder meist nur bis zu 3 km/h schneller fahren als normale Fahrräder, ist keine Versicherungspflicht vorhanden. Des Weiteren ist in Deutschland kein Führerschein nötig, eine Helmpflicht gilt ebenso wenig.
Manche Modelle bringen eine Anfahrhilfe mit, die bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h arbeitet und bis zu der das Fahrrad ohne Muskelkraft zu bewegen ist. Auch diese Sorte Elektrobike gilt als Fahrrad. Jedes Pedelec, welches innerhalb der EU verkauft wird, muss eine Konformitätserklärung und ein gültiges CE-Kennzeichen mitbringen.
Vorschrift zum S-Pedelec
Das S-Pedelec unterliegt einer Fülle von Vorschriften, die innerhalb Deutschlands und auch in vielen weiteren Ländern der EU gelten. Diese Bikes haben aber innerhalb der Bundesrepublik nur eine untergeordnete Bedeutung, ihre Beliebtheit wächst jedoch. Ob der Anteil dieser schnellen Elektrobikes allerdings so hoch wird wie in der Schweiz, bleibt abzuwarten. Dort sind die Gesetze weniger streng als hier in Deutschland, daher ist der Anteil der schnellen Bikes hierzulande wohl auch niedriger.
Wichtig ist, dass das S-Pedelec nur eine Unterstützung bis 45 km/h haben darf. Seit dem 1. Januar 2017 ist zudem eine maximale Nenndauerleistung von vier Kilowatt möglich. Die Fahrerleistung darf höchstens um das Vierfache erhöht werden, früher einmal galten 500 Watt als Grenze.
Die Anfahrhilfe, bei der der Fahrer nicht treten braucht, reicht bis 18 km/h, der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Er braucht außerdem einen Führerschein, der ihm zum Fahren eines Leichtkraftrads berechtigt. Wer vor dem 1. April 1965 geboren wurde, braucht jedoch keine Fahrerlaubnis und darf das schnelle Pedelec dennoch fahren.
Wichtig ist die in Deutschland geltende Versicherungspflicht, außerdem gilt eine Kennzeichenpflicht. Sogar eine Teil- oder Vollkaskoversicherung inkl. Diebstahlschutz kann hier abgeschlossen werden.
Radwege dürfen innerorts und außerorts nicht befahren werden. Fahrradstraßen sind befahrbar, aber nur dann, wenn sie für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben worden sind. Auch die folgenden E-Bike Vorschriften sind für S-Pedelecs zu beachten:
- Einbahnstraßen dürfen nur in Fahrtrichtung befahren werden
- teilweise Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt
- kein Transport von Kindern im Anhänger
- Zulassungspflicht und Pflicht zur Ausstellung einer Betriebserlaubnis
- Beleuchtung kann über den Akku gespeist werden
- Helmpflicht (Fahrradhelm reicht)
Vorschrift zum E-Bike
Bei einem E-Bike im herkömmlichen Sinne handelt es sich um ein Kleinkraftrad, dessen Marktanteil beinahe verschwindend gering ist. Es erreicht nur Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h, die Motorleistung darf 500 Watt betragen. Muskelkraft ist hiebei nicht nötig, das E-Bike eignet sich damit zum bequemen Fahren ohne jegliches Treten. Die Leistungssteuerung erfolgt per Gasgriff, das Mindestalter ist 15 Jahre. Wichtig: Der Mofaführerschein muss vorliegen! Außerdem braucht das E-Bike ein Versicherungskennzeichen. Eine Helmpflicht besteht nicht. Die Nutzung von Radwegen ist innerhalb des Ortes nur dann möglich, wenn die jeweilige Kommune ein separates Schild „E-Bike frei“ aufgestellt hat. Außerhalb der Ortschaften ist das Fahren auf Radwegen generell erlaubt.
Ein bisschen selbst schrauben ist erlaubt?
Viele Besitzer von Pedelecs und E-Bikes sind der Meinung, dass sie ihrer kreativen Ader freien Lauf lassen könnten und demzufolge auch das Bike tunen dürfen. Geht es dabei um relevante Teile, ist aber Vorsicht geboten. Denn die gesetzlichen Regelungen für E-Bikes und Pedelecs gelten auch für einzelne Teile! Werden beispielsweise Bremsen oder Ritzel getauscht, müssen diese den Teilen entsprechen, die in der Betriebserlaubnis explizit aufgeführt worden sind. Weichen diese Teile davon ab, muss das S-Pedelec dem Technischen Dienst zur Prüfung vorgeführt werden, andernfalls darf es nicht auf den Straßen fahren.
Ähnlich problematisch erweist sich das Tunen. Wird ein Pedelec damit zu einem Kleinfahrzeug und gilt nicht mehr als Fahrrad, wird aber wie gehabt weiter genutzt, kann das sogar Haftstrafen und hohe Geldstrafen nach sich ziehen.
Wer nun denkt, dann wird eben ein Standardfahrrad in ein Elektrorad umgerüstet, muss einiges beachten. Zum einen werden Elektromotor, Akku, Controller und Steuerelement benötigt, welche als Paket erhältlich und damit erheblich günstiger als beim Einzelkauf sind. Die speziellen Nachrüstmotoren können teilweise Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreichen lassen. Das birgt allerdings ein Problem, welches auch der Allgemeine Deutsche Fahrradclub zu bedenken gibt: Es ist nicht klar, wie ein normales Fahrrad auf die Umrüstung und das zusätzliche Gewicht reagiert. Nicht in jedem Fall lässt sich das Gewicht sicher handhaben, teilweise ist nicht klar, wie der Motor korrekt abgebremst werden kann. Sicherlich hilft hier ein Selbsttest, doch ob dieser gesundheitlich zu empfehlen ist, sei einmal dahingestellt.
Des Weiteren ist es nötig, dieses Neu-Pedelec dem Technischen Dienst vorzustellen, denn es braucht je nach Leistung eine Betriebserlaubnis. Somit gilt die Empfehlung, dass Interessierte besser nicht selbst nachrüsten sollten, sondern besser in ein im Handel erhältliches E-Bike investieren. Fahrradhändler übernehmen einen solchen Umbau übrigens nur höchst selten, denn sie können nach dem Produkthaftungsgesetz für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden. Lediglich der Hersteller Pendix hat eine eigene Betriebs-Haftpflichtversicherung, die Händler und Besitzer nach dem Umrüsten schützt.
E-Bike Vorschriften: Diese Vorschriften gelten außerdem
Die Helmpflicht ist eine der Vorschriften, die in Deutschland besonders gern diskutiert werden und der sich auch erwachsene Radfahrer nicht beugen wollen. Dabei ist klar, dass viele Unfälle deutlich glimpflicher ausgegangen wären, wenn der Radfahrer einen Helm getragen hätte. Fahrer eines S-Pedelecs hingegen müssen einen Helm tragen, dies verlangt die StVO § 21 a, Absatz 2. Der Gesetzgeber hat allerdings noch keine Vorschrift zur Art des Helms erlassen, sodass ein einfacher Fahrradhelm ausreichend ist. Angesichts der zu erreichenden Geschwindigkeiten geht die Empfehlung der Experten aber in Richtung Motorradhelm.
Eine weitere Vorschrift bezieht sich auf die Beleuchtung des E-Bikes. Diese ist immer Pflicht und wird bei Elektrofahrrädern über den Akku mit Strom versorgt. S-Pedelecs aber müssen eine kontinuierliche Beleuchtung aufweisen, was wie bei jedem einspurigen Kraftfahrzeug der Fall ist. Fernlicht und Bremslicht dürfen ebenfalls angebracht sein und gelten als Zusatzbeleuchtung. Erlaubt sind des Weiteren Richtungsanzeiger, die immer dann zum Einsatz kommen, wenn ein Handzeichen zur Anzeige der Richtungsänderung nur schwer zu sehen wäre. Das kann bei sehr breiten Lasten der Fall sein.
Da auch gern Kinder das Vergnügen der E-Bikes nutzen wollen, stellt sich die Frage, ob es einschränkende Vorschriften bezüglich der Nutzung der schnellen Elektrofahrräder durch Kinder gibt. Da Elektrobikes als Fahrräder gelten, dürfen Kinder jeder Altersklasse damit fahren, empfehlenswert ist die Nutzung aber erst ab ca. 14 Jahren, wenn die motorischen und kognitiven Fähigkeiten ausreichend ausgebildet sind. Das S-Pedelec ist aber erst ab einem Alter von 16 Jahren und mit Führerschein zu fahren, das klassische E-Bike darf mit 15 Jahren gefahren werden.
Video: Kopfhörer beim E- Bike fahren? | PAT
Die Vorschrift verbietet es aber, dass Eltern ihre Kinder in einem Fahrradanhänger am schnellen Elektrofahrrad mitnehmen. Die Geschwindigkeiten sind zu groß, damit ist das Risiko für die kleinen Beifahrer nicht mehr kalkulierbar. Ansonsten ist das Fahren mit Anhängern aber erlaubt, wobei die Vorschriften an S-Pedelecs zu berücksichtigen sind. Sie müssen eine gesetzeskonforme Kupplung und Beleuchtung aufweisen.
Die Frage nach der Promillegrenze betrifft eine weitere Vorschrift der schnellen Elektrobikes: Wer ein Pedelec fährt, darf maximal 1,6 Promille Alkohol im Blut aufweisen, was der gleiche Wert wie für Fahrradfahrer ist. Fahrer von S-Pedelecs hingegen dürfen nur höchstens 0,5 Promille aufweisen, ab 1,1 Promille gilt der Verstoß als Straftat. Bei einem Unfall gilt allerdings schon die Grenze von 0,3 Promille. Daher: Besser gänzlich nüchtern bleiben und dafür sicher im Straßenverkehr unterwegs sein!
Tipp: Fahrer von S-Pedelecs müssen bis zu 100 Euro Strafe zahlen, wenn sie beim Radeln telefonieren. Dies ist nur erlaubt, wenn die Freisprecheinrichtung bzw. Kopfhörer genutzt werden, dies besagt die StVO in § 23 sinngemäß. Umgebungsgeräusche müssen immer noch zu hören sein. Die momentane Weiterentwicklung der vernetzten Elektrofahrräder wird das herkömmlichen Telefonieren aber bald überflüssig werden lassen.
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